Der Kläger wertet die schriftliche Erklärung der Beklagten, aus ihrer Sicht ende das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2020, als fristlose Kündigung. Dieser Ansicht des Klägers kann nicht gefolgt werden, weder angesichts der Vorgeschichte – es wurde vorgängig eine ordentliche Kündigung ausgesprochen – noch aufgrund des Wortlauts des Schreibens, welches sich nur mit der Thematik befasst, wann das Arbeitsverhältnis zufolge der ordentlichen Kündigung ende. Von einer fristlosen Kündigung ist gar nicht die Rede, so dass sich eine derartige Auslegung verbietet. 3.2 Formelle Voraussetzungen missbräuchliche Kündigung