Bei der Kündigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Wird darin die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses erklärt, so ist diese nach Art. 337 OR nur aus wichtigen Gründen möglich. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies grundsätzlich nur bei besonders schweren Verfehlungen des Vertragspartners der Fall (BGE 129 III 380 E. 2.1).