Der Richter hat bei der Bemessung der Höhe der Strafzahlung alle Umstände zu würdigen und ihm steht ein grosser Ermessensspielraum zu. Folgende Faktoren spielen bei der Bemessung etwa eine Rolle: der Grad der Missbräuchlichkeit des Motivs des Kündigenden, ein allfälliges Mitverschulden des Gekündigten, die Dauer der Anstellung, die Enge der arbeitsvertraglichen Beziehung, die Art des aufgelösten Arbeitsverhältnisses, der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Arbeitnehmers, besondere Umstände der Kündigung im Einzelfall, die soziale Lage des Gekündigten, die finanzielle Lage der Parteien, die