Wird eine Kündigung ausgesprochen, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln, so ist sie als sog. Vereitelungskündigung gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. c OR missbräuchlich. Die Anforderungen des Gesetzgebers sind hier insofern hoch gesteckt, als vorausgesetzt wird, dass die Kündigung ausschliesslich zur Vereitelung des Anspruchs erfolgt (AGer ZH in JAR 1993 S. 146). Der Beweis dürfte nur schwer zu erbringen sein, wenn nicht der Arbeitgeber so unvorsichtig ist, das Kündigungsmotiv gegenüber Dritten offen zu nennen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 336 OR N 7). 2.2 Folgen der missbräuchlichen Kündigung