Wer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geltend machen will, muss beim Kündigenden spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Das Bundesgericht ist streng und erachtet auch eine Einspracheerhebung innert einer kurzen Kündigungsfrist als möglich und zumutbar (BGE 136 III 96 E. 2, Kündigungsfrist von drei Tagen). Wer die Frist verpasst, kann keine Strafzahlung verlangen, der Anspruch ist verwirkt (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 336b N 3.). 2.1.2 Materielle Voraussetzungen und Beweismass