1.2.3 Die Beklagte habe keine fristlose Kündigung aussprechen wollen, und sie habe auch keine Äusserungen von sich gegeben, die als fristlose Kündigung hätte aufgefasst werden müssen oder dürfen. Aus der Bestätigung, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher Kündigung per 31. Januar 2020 ende, sei keine fristlose Kündigung abzuleiten (act. 18 Rz. 85). 2. Rechtliches 2.1 Missbräuchliche Kündigung Allgemeines 2.1.1 Formelle Voraussetzung