1.2.2 Die Einsprache des Klägers sei erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und somit verspätet erfolgt. Die für die Kündigung ausschlaggebenden Leistungsmängel und die in den Vorjahren intransparent gehaltenen Fehler seien ausgewiesen, ebenso wie die gravierenden Führungsmängel. Obschon das Jahr 2019 sehr erfolgreich und gewinnbringend erwartet worden sei, habe ein Verlust resultiert (act. 18 Rz. 84, Rz. 87).