Die verlangten Prämien – ganz besonders für das Jahr 2019, aber auch bereits für die Vorjahre – seien nicht adäquat gewesen. Allein dass das Jahresergebnis 2019 absolut nicht den vom Kläger selber gesetzten Erwartungen entsprochen habe, sei als dessen Versagen zu - 67 - qualifizieren. Die Kündigung des Klägers sei nachvollziehbar und verständlich (act. 18 Rz. 33 ff., Rz. 37 f., Rz. 40, Rz. 45).