1.1.3 Die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 3. Februar 2020 als per 31. Januar 2020 beendet erklärt, nachdem der Kläger der Beklagten am 30. Januar 2020 mitgeteilt habe, dass er per 1. Februar 2020 eine neue Anstellung antreten werde. Es handle sich um eine fristlose Kündigung. Für eine fristlose Kündigung habe jedoch kein Grund bestanden, da der Antritt einer neuen Anstellung während der Freistellungsdauer zulässig gewesen sei (act. 2 Rz. 55; act. 24 Rz. 266 f.). 1.2 Beklagte