1.1.2 Die in der Kündigungsbegründung genannten Gründe entsprächen somit nicht einmal ansatzweise den Tatsachen und seien an den Haaren herbeigezogen. Es handle sich um einen billigen Versuch der Beklagten, den Kläger um seine Bonusansprüche zu prellen. Der Kläger habe sich weder Leistungs- noch Führungsmängel vorwerfen zu lassen. Der von der Beklagten angegebene Kündigungsrund sei lediglich vorgeschoben. Er habe mit Schreiben vom 27. März 2020 gegen die ordentliche Kündigung Einsprache erhoben (act. 2 Rz. 37, Rz. 49; act. 24 Rz. 227 ff.).