1.1.1 Der Kläger führt aus, es sei für ihn schleierhaft, welche nachvollziehbaren (und nicht finanziellen und persönlichen) Gründe der Kündigung zugrunde liegen könnten, habe er doch seine Arbeit für die Beklagte stets gewissenhaft und zur vollsten Zufriedenheit erbracht, was deutlich sowohl aus seiner Lohnentwicklung und seinen Zwischenzeugnissen hervorgehe als auch aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten als ausgewiesen gelten dürfe. Auch sein plötzlich als "schlecht" bezeichneter Führungsstil – der während neun Jahren stets derselbe gewesen sei – sei nie zur Diskussion gestanden.