Da es sich um Gratifikationen handelt, war die Beklagte berechtigt, die von ihr statuierten, vom Kläger akzeptierten Verfallklauseln, welche ihr grossen Ermessenspielraum offen liessen (unbestimmte Rechtsbegriffe, Generalklausel) anzuwenden. Die Beklagte hat sich als Plan-Erstellerin eine weitreichende Möglichkeit offen gelassen, darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang aufgeschobene Anteile ausbezahlt werden sollten oder nicht. Eine gerichtliche Überprüfung der Ermessensbetätigung der Beklagten ist nicht vorgesehen und daher auch nicht vorzunehmen. Dies führt zur Abweisung der Rechtsbegehren Ziffer 1.