Wie vorstehend erwogen, handelt es sich bei den variablen Vergütungselementen API, VAI und LPP und Gratifikationen. Der allen Vergütungselementen zugrunde liegende Referenzbetrag wurde nicht auf der Basis von klar errechenbaren Grundlagen ermittelt. Neben der grundsätzlichen jährlichen Ermessensausübung, ob der Kläger überhaupt an den Plänen teilnahmeberechtigt war, wurde ihm jährlich aufs Neue ein nicht mathematisch errechneter Betrag zugeteilt. - 65 -