Auch hinsichtlich des LPP wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dessen Zuteilung ausschliesslich auf freiwilliger Basis und im alleinigen Ermessen von E._____ bzw. der zuteilenden E._____ Gruppengesellschaft erfolge und keinen Rechtsanspruch oder eine Erwartung auf einen zukünftigen Anspruch, einen bestimmen Betrag oder künftige Leistungen oder eine bestimmte Höhe von Leistungen begründe. Dem Kläger war somit der diskretionäre Charakter der Vergütungsanteile nicht nur angesichts der akzeptierten Pläne sondern auch aufgrund dieses Schreibens hinlänglich bekannt. 3.10 Fazit