3.9.1 Aus dem vor dem Eintritt des Klägers erstellten Schreiben der E._____ an die FINMA vom 24. August 2009 (act. 26/3) kann entgegen der Ansicht der Klägers kein Rückschluss auf die Qualifikation der variablen Lohnbestandteile gezogen werden. Es handelt sich um eine Stellungnahme zum FINMA-Rundschreiben "Vergütungssysteme". Ebenso wenig können undatierte Schulungsunterlagen (act. 26/4), die B1._____ AG Solvency and Financial Condition Reporte (act. 21/7– 8), oder die Finanzberichte der E._____ Gruppe (act. 21/18–19) zur Ermittlung der Rechtsnatur der variablen Vergütung dienen.