_ mit der Beklagten jeweils Austrittsvereinbarungen (act. 24 Rz. 124), sodass auch vor diesem Hintergrund kein direkter Vergleich zu diesen Arbeitnehmern gezogen werden kann. Der Kläger räumt sodann ein, auch K._____ habe die variablen Vergütungen nicht ausbezahlt erhalten. Es kann somit nicht gesagt werden, der Kläger sei als einziger in dieser Situation gewesen. Eine diskriminierende Ungleichbehandlung des Klägers ist nicht rechtsgenügend dargetan. 3.9 Weitere Bemerkungen