Der Kläger macht geltend, noch nie seien Mitarbeitenden, welche die Beklagte verlassen hätten oder hätten verlassen müssen, die variablen Lohnbestandteile nicht ausbezahlt worden – ausser dem Kläger und K._____. Soweit der Kläger von ungenannten anderen Mitarbeitenden spricht, sind seine Vorbringen unsubstantiiert. Er nennt mit L._____ und M._____ nur zwei konkrete Mitarbeitende. Damit liegt - 63 -