Zielvorgaben pflegen zumindest von der Grössenordnung her in der Erwartung ihres Erreichens gesetzt zu werden, ansonsten sie keinen Sinn machen würden. War die Beklagte beim Nichterreichen von Planzahlen – ob zu Recht oder nicht – der Meinung, der Kläger sei in seiner Funktion als funktional verantwortlicher CEO unter den Erwartungen geblieben, so ist dies nachvollziehbar. Angesichts dieser Umstände ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte das unter der Verantwortung des Klägers als CEO zutage tretende Nichterreichen der Zielvorgaben als enttäuschte Erwartung wahrnahm und sich zur Anwendung der Verfallklausel entschloss.