Einig sind sich die Parteien darin, dass der Kläger als CEO und Vorsitzender der Geschäftsleitung der Beklagten und Group CEO für die Geschäftsführung, den Gesamterfolg des Unternehmens und das Treffen von Managemententscheidungen auf höchster Ebene verantwortlich gewesen ist (act. 24 Rz. 49, act. 33 Rz. 56). Der Kläger räumt ferner ein, dass sich bereits Anfangs 2018 abgezeichnet habe, dass die Planzahlen für das Geschäftsjahr 2019 nicht erreicht würden. Seine optimistische Grundhaltung habe insbesondere auf den Rückmeldungen der damaligen CEO's Europa und USA gefusst, welche von viel höheren Bruttoprämien ausgegangen seien, als letztlich erzielt worden seien.