3.7.5 Das Gericht hat sich demnach mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen nicht zu befassen. Nicht abgeklärt werden muss bei dieser Sachlage, ob der Kläger tadellose Leistungen erbrachte, wie sich seine Kommunikation zu den erwarteten Geschäftsergebnissen gestaltete oder wie es sich mit der Zufriedenheit der Mitarbeitenden verhielt. Der Sachverhalt kann insoweit offen bleiben. 3.7.6 Lediglich der Vollständigkeit halber, bleibt an dieser Stelle Folgendes festzuhalten: - 62 -