Da die Ausrichtung der Gratifikationen in ihrem Ermessen lag, konnte sie selbständig entscheiden, ob aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall der Verfallsklauseln vorlag. Eine Bestimmung, wonach der Planteilnehmer gegen einen Entscheid, keine Gratifikationen auszurichten, vorgehen könnte, findet sich in den Plänen nicht. Umso weniger kann der Planteilnehmer den Ermessensentscheid gerichtlich überprüfen lassen. Wie sich die konkrete Ermessenausübung gestaltet hat, ist beim Vorliegen einer derart weit ausgestalteten Generalklausel ("aller sonstigen Umstände") einer gerichtlichen Überprüfung ohnehin nicht zugänglich.