3.7.4 Wie es sich damit verhält, braucht indessen nicht abgeklärt zu werden. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hat sich die Beklagte weitrechende allgemein gehaltene Gründe vorbehalten, welche jegliche Zahlung dahinfallen lassen. Bei der Anwendung der Verfallsklauseln musste die Beklagte keine rechtsgenügende Ermessensabwägung – gleich wie bei einem gerichtlichen Entscheid – vornehmen. Da die Ausrichtung der Gratifikationen in ihrem Ermessen lag, konnte sie selbständig entscheiden, ob aus ihrer Sicht ein Anwendungsfall der Verfallsklauseln vorlag.