festgehaltenen Bedingungen auf, wobei sie darauf hinwies, dass neben den aufgezählten Sachverhalten auch ähnliche Umstände gemeint waren. Da es um eine Gratifikation ging, ist die ebenfalls festgeschriebene Generalklausel, die einen Verfall "aus anderen Gründen" möglich machte, nicht zu beanstanden. 3.7.3 Im vorliegenden Prozess ist umstritten, ob der Kläger sich ein Fehlverhalten vorwerfen lassen muss. Die Beklagte bringt vor, der Kläger habe Mängel in der Leistung und beim Führungsstil gezeigt und erhob zahlreiche Vorwürfe, gegen welche sich der Kläger wehrt.