Das Compensation Committee hatte ein alleiniges freies Ermessen auch "andere Umstände" als zureichenden Grund für die Kündigung zu betrachten. Es handelt sich hierbei um eine eigentliche Generalklausel. 3.7.2 Da die variablen Vergütungen als Gratifikationen zu qualifizieren sind, erweisen sich die Verfallklauseln als zulässig. Die Beklagte, welche dem Kläger die Teilnahme an den Plänen offerierte, der freiwillig zu leistende weitere Vergütungsmöglichkeiten bot, durfte die Kriterien frei gestalten. Sie stellte die in den Plänen - 61 -