stimmt verfasst, so dass Raum für einen Ermessenspielraum bleibt. Neben dem Nichterreichen von Geschäftszielen hat die Beklagte in den Plänen in allgemeiner Form festgehalten, dass "alle sonstigen Umstände" einer Unzufriedenheit mit dem Mitarbeiter, die zur Kündigung führten, einen zureichenden Grund für die Anwendung der Verfallsklausel sein können. Des Weiteren ist in allgemeiner Weise die Rede von "anderen Umständen", wobei klargestellt wird, dass es sich um einen Ermessensentscheid des Compensation Committee handle. Das Compensation Committee hatte ein alleiniges freies Ermessen auch "andere Umstände" als zureichenden Grund für die Kündigung zu betrachten.