Wie bereits mehrfach ausgeführt, hält das Bundesgericht in seiner gefestigten Praxis dafür, dass bei Arbeitnehmenden mit sehr hohem Einkommen die Vorbehalte zu gelten haben und eine Qualifikation der betreffenden Vergütung als Gratifikation zu erfolgen hat. Angesichts der vorliegend sehr komfortablen Einkommenssituation verbietet sich ein Eingriff in die Privatautonomie bzw. eine Umdeutung der vertraglichen Bestimmungen zugunsten des Arbeitnehmers. 3.7 Verfallsklauseln