niemand absolute Transparenz habe, wie dies genau geschehe. Die Berechnung basiere auf dem Unternehmensergebnis und anderen Faktoren, welche unbekannt seien (act. 24 Rz. 260). Damit räumt der Kläger selber ein, dass der Referenzwert nicht allein auf der Basis von Berechnungen festgelegt wurde, was bedeutet, dass seitens der Beklagten (auch) ein Ermessen eingeflossen ist.