a) Die Beklagte räumt selber ein, dass der Kläger, indem er seine Zustimmung zu D._____ (Nachverfolgungsmöglichkeit der Entwicklung seines LPP) gegeben hat, auch den LPP gewollt habe (act. 18 Rz. 18). Indem der Kläger unbestrittenermassen am LPP-Plan teilnahm, kann seine Teilnahmeberechtigung nicht in Abrede gestellt werden. Unbestritten ist sodann, dass dem Kläger in den Jahren 2016 bis 2019 basierend auf dem LPP-Plan jeweils ein Compensation Statement eröffnet wurde, in welchem ihm der Basiswert der Vergütungen mitgeteilt wurde (act. 6/40– - 59 -