c) Auch unter Ziffer 4.8 des VAI-Plans findet sich nochmals ein ausführlicher Ermessensvorbehalt. Darin bekräftigt die Beklagte einmal mehr, dass die Gewährung und damit auch die Auszahlung von jeglichem Award in ihrem freien Ermessen stehe. Es kann bei dieser Sachlage der zurückbehaltene VAI nicht anders qualifiziert werden als der vorgängig zugeteilte API. d) Im Ergebnis handelt es sich beim zurückbehaltenen VAI – ebenso wie beim API – nach wie vor um eine Gratifikation. Wie ausgeführt, ist es beim sehr hohen - 53 -