Die Beklagte hat sich somit im Hinblick auf den 31. Dezember nach Ablauf der drei Jahre den Entscheid über die Auszahlung nochmals vorbehalten. Es handelt sich demnach noch nicht einmal um eine Anwartschaft im Sinne der vorgenannten Definition, da keine unentziehbare, rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht besteht. Umso weniger kann gesagt werden, es bestehe ein Recht auf die Auszahlung eines Betrages. Jedes Jahr wurde denn auch der Entscheid von neuem gefällt, wobei der jeweilige Referenzbetrag nicht auf klar errechenbaren Grundlagen basiert.