unentziehbare Erwerbsaussicht auf ein Recht, dessen Voraussetzungen noch nicht (voll) erfüllt sind. Analysiert man die Bestimmungen des VAI-Plans, so erhellt, dass die Beklagte auch für das zurückbehaltene Viertel des kommunizierten API-Betra- ges wiederum dieselben Vorbehalte angebracht hat, wie beim API. So wird ausdrücklich festgehalten, dass der VAI, als zurückbehaltener Teil des API ebenfalls diskretionär ist. Weiter wird klargestellt, dass der Arbeitnehmer auch diesbezüglich nur eine Möglichkeit für einen diskretionären variablen Lohnanteil erhalte. Davon, dass nach der Mitteilung des API bereits ein Recht des Arbeitnehmers auf eine Auszahlung entstanden sei, ist nicht die Rede.