Dem Kläger wurde in den früheren Jahren (2016 bis 2018) ein API zugesprochen, welcher – wie vorstehend ausgeführt als Bonus zu qualifizieren ist –, wobei ein Anteil von 3/4 bezahlt und 1/4 als VAI zurückgestellt wurde. Es ist zu prüfen, ob es sich beim VAI nur um eine Anwartschaft handelt, oder ob die Auszahlung nur verweigert werden kann, wenn eine Verfallklausel greift. Wie im geänderten Arbeitsvertrag festgehalten, ist zur Beurteilung dieser Frage der VAI-Plan heranzuziehen. Im VAI-Plan findet sich folgende Regelung (es liegen die Versionen von 2015 bis 2019 vor, welche im Wesentlichen übereinstimmen; act. 21/12b–16b; nachfolgend beispielhaft Version 2019):