d) Ebenfalls nichts für sich ableiten kann der Kläger aus der im API-Plan genannten Regelung für den Fall der Eigenkündigung. Der Kläger will daraus e contrario erkennen, dass ein API auszuzahlen sei, wenn der Mitarbeitende nach kommunizierter Zuteilung des API kündige oder wenn ihm gekündigt werde. Eine solche Auslegung widerspricht jedoch den Ermessensvorbehalten des API-Plans, weshalb sie sich verbietet. Aus dem Gesagten folgt, dass es sich beim API um eine Gratifikation handelt. 3.5. VAI 3.5.1 VAI-Plan - 49 -