Aus dem API-Plan (es liegen die Versionen 2018, 2019 und 2020 vor, wobei der Kläger nicht vorgebracht hat, die früheren Versionen würden davon abweichen) ergibt sich u.a. Folgendes (act. 21/9a–11a): "1.1 Definition und Zweck: (…) dieser jährliche Performance Incentive Plan (...) bildet die Grundlage für eine ermessensabhängige kurzfristige variable Vergütung für E._____ Mitarbeitende. In Verbindung mit dem Grundgehalt besteht der Zweck des API darin, eine wettbewerbsfähige Barvergütung zu gewähren, wenn sowohl die geschäftlichen als auch die individuellen Leistungsziele erreicht werden und die gewünschten Verhaltensweisen gezeigt werden. (…) (…) 2.3 Individuelle API