3.3.2 In den Bonusschreiben der Jahre 2012 bis 2015 hat die Beklagte somit stets auf die grundsätzlich bestehende Freiwilligkeit sowohl hinsichtlich der Aussprechung eines Bonus als auch hinsichtlich der Auszahlung ("unter Berücksichtigung der Resultate") hingewiesen. Angesichts des sehr hohen Einkommens des Klägers sind die Vorbehalte – welche sich auch im Arbeitsvertrag und im VAI-Plan finden – ohne Weiteres beachtlich. 3.4 API 3.4.1 Mitteilung des API