Ein vorbehaltloser Anspruch des Klägers auf einen Bonus wurde demnach nicht vereinbart. 3.2.2 Den Allgemeinen Arbeitsbedingungen (AAB) ist unter Ziffer 7.1 Abs. 5 Folgendes zu entnehmen (act. 6/18, Version von 2009): "B1._____ kann Mitarbeitenden mit einer Bonusregelung nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Bonus, d.h. eine freiwillige Sondervergütung/Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR ausrichten. Ein allfälliger Bonus kommt nach Vorliegen des Geschäftsjahres zur Auszahlung.