3.1.2 Damit übersteigt bereits der Fixlohn des Klägers in der relevanten Zeitperiode den fünffachen Medianlohn, weshalb er ein sehr hohes Einkommen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erzielt hat. Bei Einkommensverhältnissen in dieser Grössenordnung lässt sich kein Schutzbedürfnis des Klägers ausmachen, das es rechtfertigen würde, in die Privatautonomie der Parteien einzugreifen und als freiwillig vereinbarte Leistungen in einen (variablen) Lohnbestandteil umzuqua- - 42 -