2.11 Erhält der Arbeitnehmer bereits ein sehr hohes Salär, das seine wirtschaftliche Existenz bei Weitem sichert, gibt es hingegen keinen Grund mit den Mitteln des Arbeitsrechts korrigierend zugunsten des Arbeitnehmers in die Privatautonomie der Parteien einzugreifen, weshalb der im Ermessen des Arbeitgebers ausgerichtete Bonus – unabhängig von seiner konkreten Höhe – eine Gratifikation darstellt, auf dessen Auszahlung kein Anspruch besteht. Diesfalls entfällt auch die Akzessorietätsprüfung (BGE 139 III 155 E. 5.3, BGE 141 III 407 E. 4.3.2).