2.8 Ob der konkrete Bonus bestimmt bzw. bestimmbar ist oder nicht, ergibt sich durch die Auslegung der Willensäusserungen der Parteien im Sinne von Art. 1 OR. Ist der Bonus bestimmt oder objektiv bestimmbar, hat der Arbeitnehmer darauf grundsätzlich einen Anspruch (BGE 141 III 407 E. 4.1 und 4.2 m.w.H.). 2.9 Die Zieldefinition ist grundsätzlich eine Obliegenheit des Arbeitgebers. Dem Arbeitnehmer darf es nicht zum Nachteil gereichen, wenn der Arbeitgeber es unterlässt, die für die Entstehung des Bonusanspruches massgebenden Ziele festzusetzen bzw. zu konkretisieren (AGer-ZH 2009 Nr. 3).