Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch grundsätzlich beliebige Differenzierungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern erlaubt. Das Argument, der Arbeitgeber habe sich von angeblich "sachfremden Motiven" leiten lassen, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass die ungleiche Behandlung als rechtswidrig erscheint. Es gehört zum Wesen der Privatautonomie, selber zu bestimmen, welche Motive als "sachgemäss" anzusehen sind.