2.5 Unter dem Titel des Gleichbehandlungsgebots ist allgemein anerkannt, dass die Verweigerung einer Gratifikation gegenüber einem einzelnen Mitarbeiter unzulässig sein kann, wenn die Mehrheit der Belegschaft eine solche erhält und keine ernsthaften Pflichtverletzungen des betreffenden Arbeitnehmers vorliegen (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 322d OR N 5). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind jedoch grundsätzlich beliebige Differenzierungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern erlaubt.