Freiwilligkeit ist anzunehmen, wenn dem Arbeitgeber zumindest bei der Festsetzung der Höhe des Bonus ein Ermessen zusteht. Dies ist zu bejahen, wenn die Höhe des Bonus nicht nur vom Erreichen eines bestimmten Geschäftsergebnisses, sondern auch von einer subjektiven Einschätzung bezüglich der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abhängt (BGer 4A_69/2016 vom 17. August 2016 E. 4.1). Ob eine Gratifikation im vollen Ermessen des Arbeitgebers steht oder ob auf deren Ausrichtung ein Anspruch besteht, hängt zunächst davon ab, ob die Verpflichtung zur Ausrichtung im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist.