1.2.12 Der Kläger habe vertrauliche interne Dokumente vorgelegt, die aber ohnehin nicht beweistauglich seien. Das angebliche Sitzungsprotoll sei nicht unterzeichnet und könne auch eine interne Aktennotiz sein. Die E-Mail von Q._____ widerspreche ihren Ausführungen nicht. Das Ziel, alle Mitarbeitenden gleich und fair zu behandeln mache eine variable Vergütung nicht berechenbar (act. 33 Rz. 33 ff., Rz. 41 ff.). 1.3 Weitere Vorbringen Auf diese und die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, soweit sie entscheidrelevant sind. 2. Rechtliches