1.2.11 Die Boni seien von je her Gratifikationen gewesen. Eine Floskelhaftigkeit werde bestritten; es sei zu fragen, wie sonst als durch Freiwilligkeitsvorbehalte eine Arbeitgeberin zum Ausdruck bringen könne, dass sie an diese Leistungen nicht gebunden sein wolle. Die Mitarbeiterbeurteilungen seien mit dem Kläger am 18. Dezember 2017 besprochen worden. Auch aus den zahlreichen eingereichten E-Mails gehe hervor, dass diese Dokumente im Zusammenwirken mit N._____ erarbeitet worden seien. Eine Kündigung anhand der Pläne "aus begründetem Anlass" sei nicht mit einem wichtigen Grund gemäss Art. 337 OR zu verwechseln (act. 18 Rz. 92 ff.).