1.2.10 Dem Kläger sei bestätigt worden, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher Kündigung am 31. Januar 2020 ende. Daraus könne keine fristlose Kündigung abgeleitet werden. Es fehle an einem solchen Rechtsgestaltungswillen der Beklagten. Eine Kündigungsfrist von sechs Monaten werde bestritten. Die Ausführungen des Klägers seien unglaubhaft. Eine Erkundigung bei H._____ und G._____ werde bestritten. Ebenso, dass sie ihm unter Hinweis auf die AAB zugestimmt und versichert hätten, eine Anpassung des Vertrags sei nicht notwendig. Der Kläger - 37 -