Der Kläger sei auf seiner Behauptung in Rz. 85 der Duplikstellungnahme, dass bezüglich des API ein Ermessensspielraum bestehe, zu behaften. Es treffe zu, dass der VAI-Faktor für alle Mitarbeitenden einer Leistungseinheit gleich gross sei, der individuelle Aspekt habe jedoch zuvor bei der Zuteilung des API Berücksichtigung gefunden (act. 33 Rz. 46, Rz. 50 f., act. 66 Rz. 64).