1.2.9 Klarzustellen sei, dass die VAI-Vergütungen für die Jahre 2014 und 2015 nicht etwa zusätzlich zu den zugeteilten API-Beträgen für die entsprechenden Jahre ausgezahlt worden seien. Die VAI-Auszahlungen stellten einen Teil, nämlich 25%, des jeweils zugesprochenen API dar. Somit seien die effektiven Auszahlungen des API um 25% tiefer gewesen als aufgeführt. Unzutreffend sei die Behauptung, dass bei der Beklagten bezüglich des API weder Freiwilligkeit noch Ermessen bestanden habe. Unzutreffend sei auch, dass der VAI eine Art Rückstellung im Umfang von 25% des API für den Fall wirtschaftlicher Schwierigkeiten gewesen sei. Als CEO gebe er dies hier bewusst falsch wider.