Es treffe nicht zu, dass der Kläger das Underwriting und Reserving als wirkliche Risiken präsentiert habe. Unter der Führung des Klägers seien viel zu tiefe Reserven gebildet worden, wie externe Experten von J._____ bestätigt hätten. Mittlerweile seien die Reserven korrekt bemessen. J._____ teile die Auffassung der Beklagten betreffend Reservebildung. Es treffe nicht zu, dass nach seinem Weggang eine massiv überhöhte Reservebildung erfolgt sei. Es sei nicht im Interesse der E._____ gewesen, einen Verlust auszuweisen. Zuvor seien zu hohe Gewinne ausgewiesen worden. Zudem habe eine Mitarbeiterumfrage einen starken Rückgang der Zufriedenheit ergeben.