Der Kläger habe keine Anpassungen vornehmen wollen. Die damaligen Mitglieder des Verwaltungsrates inklusive Präsident und Vizepräsident hätten die Ansicht des Klägers nicht geteilt. Es sei klar gewesen, dass Handlungsbedarf bestanden habe, aber nicht in welchem Umfang. Im zweiten Quartal 2019 habe sich keine Wende abgezeichnet. Der Kläger habe dennoch ausgeführt, die Kosten seien gut unter Kontrolle. Es seien aber immer mehr Versicherungsschäden aus Policen angemeldet worden, welche in den Vorjahren unterzeichnet worden seien. Es treffe nicht zu, dass der Kläger das Underwriting und Reserving als wirkliche Risiken präsentiert habe.