Erst nach Ablauf der Vestingperiode entstehe ein grundsätzlicher Anspruch auf die Zuteilung von Aktien und/der Auszahlung des Gegenwerts. Es gebe Verfallklauseln, wobei das Vesting gemäss Ziff. 2.2 Abs. 1 und Ziff. 2.3 Abs. 1 unter der Bedingung stehe, dass sich der Teilnehmer bei Ablauf der Vestingperiode in einem bestehenden Arbeitsverhältnis mit der E._____ AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften befinde. Die LPP-Anwartschaft verfalle auch, wenn dem Teilnehmer aus begründetem Anlass gekündigt werde, namentlich bei schwacher Leistung, die den Erwartungen des Managements nicht genüge.